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Der Weg zur Kostenübernahme für Ihre Patientinnen und Patienten

Wissenschaftliche Unterstützung: Andreas Vosseler M.A., Dr. Beatrix Böllhoff (DRV Bund)

In diesem Kapitel finden Sie die wichtigsten Informationen kompakt zusammengefasst zur Kostenübernahme von diabetischen Hilfsmitteln durch die gesetzliche Krankenversicherung.

Erfahren Sie mehr über den Weg zur Erstattung von

Die Kostenübernahme für Hilfsmittel durch die gesetzliche Krankenversicherung ist grundsätzlich nur möglich, wenn die Produkte im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes gelistet sind. Mit Hilfe einer Onlineversion des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V können Interessierte gezielt alle Informationen des Hilfsmittelverzeichnisses aufrufen, sortieren, filtern und gegebenenfalls ausdrucken.

Bei privat krankenversicherten Patientinnen und Patienten kommt es darauf an, was im Versicherungsvertrag vereinbart wurde. Nicht selten ist dort geregelt, dass nur bestimmte Hilfsmittel erstattet werden.

Kontinuierliche Glukosemessung CGM

Seit September 2016 darf für Systeme zur kontinuierlichen Glukosemessung rechtskräftig eine kassenärztliche Verordnung ausgestellt werden. Dies gilt für Patientinnen und Patienten mit insulinbehandeltem Diabetes mellitus und beispielsweise einer intensivierten Insulintherapie (ICT) oder Insulinpumpentherapie (kontinuierliche subkutane Insulininfusion – CSII).

Real-Time-CGM-Systeme (rtCGM)

Voraussetzungen zur Beantragung sind unter anderem:

  • Nutzung der Basis-Bolus-Therapie / intensivierten Insulintherapie (ICT) oder Insulinpumpentherapie (CSII) durch die Patientin oder den Patienten.
  • Vorliegen schwerer Hypoglykämien, schwerer nächtlicher Hypoglykämien oder einer nachgewiesenen Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung.
  • Individuelle Therapieziele können durch die Patientin oder den Patienten nicht erreicht werden.
  • Verschreibung der rtCGM-Systeme nur von Fachärztinnen oder Fachärzten mit diabetologischer Qualifikation möglich.
  • Dokumentation des bisherigen Behandlungsverlaufs.
  • Umfassende Schulung der Patientin oder des Patienten, sowohl was die Insulintherapie betrifft als auch die Anwendung des rtCGM-Systems (beispielsweise Schulungsprogramm SPECTRUM).
  • Zulassung des verordneten Systems als rtCGM-System mit einer Alarmfunktion, die mit individuell einstellbaren Grenzen vor Erreichen von zu hohen oder zu niedrigen Glukosewerten warnt.

Gut zu wissen:

Indikationen und eine Auflistung von Informationen, die in einem entsprechenden Antrag zur Kostenübernahme für ein rtCGM-System enthalten sein sollten, finden sich auch in den Hinweisen der Arbeitsgemeinschaft Diabetes & Technologie (AGDT) der Deutschen Diabetes Gesellschaft (DDG).

Empfehlenswert ist eine umfassende Dokumentation der bisherigen Therapie durch die Patientin oder den Patienten. Die Diabetologin oder der Diabetologe sollte zudem ausführlich begründen können, warum die Therapieziele mit herkömmlichen Methoden nicht erreicht werden können. Folgende Dokumente sollten vorliegen, unter anderem:

Patientin / Patient

Diabetologin / Diabetologe

Sorgfältig dokumentierte Werte beispielsweise in einem Blutglukose-Tagebuch für die letzten 3 Monate

Ausführliche Anamnese

Teilnahme an Schulungen liegt weniger als 1 Jahr zurück

Nachweis über ausreichende Schulungen der Patientin oder des Patienten

 

Nachvollziehbare Dokumentation der Indikationen

 

Nichterreichen der Therapieziele durch herkömmliche Therapiemaßnahmen

 

Das Antragsformular zur Kostenerstattung – CGM-Antrag können Patientinnen und Patienten bei der Arbeitsgemeinschaft Diabetes und Technologie der DDG herunterladen.

Grundsätzlich darf die Krankenkasse nur solche Systeme genehmigen, die den Datenschutz gewährleisten. Es muss sichergestellt sein, dass die mit dem rtCGM-System erfassten Daten „allein zum Zwecke der Behandlung der Patientin oder des Patienten erfolgen und eine Nutzung ohne Zugriff Dritter, insbesondere der Hersteller, möglich ist“. Dies umfasst auch die Möglichkeit der Langzeitdokumentation oder -datenanalyse.

Abhängig von der Krankenkasse und Indikationsstellung können die Genehmigungsverfahren in der Praxis unterschiedlich ausfallen. In einem Teil der Fälle führt die Verordnung eines rtCGM-Systems zur Genehmigung und Versorgung der Patientin oder des Patienten mit dem entsprechenden System, ohne dass ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) nötig wird. Viele Hersteller von CGM-Systemen unterstützen die Beantragung des CGM-Systems bei der Krankenkasse, indem die behandelnde Diabetologin oder der behandelnde Diabetologe ein Rezept ausstellt, das beim Hersteller des CGM-Systems eingereicht wird. Dieser beantragt bei der Krankenkasse die Kostenübernahme, für die in der Regel weitere Dokumente (zum Beispiel Dokumentation der Blutglukosewerte) seitens der Kasse von der Patientin oder dem Patienten angefordert werden.

Gut zu wissen:

Im Falle einer Ablehnung:

  • Patientinnen und Patienten sollten den direkten Kontakt mit ihrer Krankenkasse suchen.
  • Innerhalb von 4 Wochen können sie einen ausführlich begründeten Widerspruch einlegen.
  • Die behandelnde ärztliche Fachkraft kann bei der Krankenkasse eine Begründung anfordern.

 

In einem anderen Teil der Fälle ist der Ablauf komplexer: Hier wird der MDK zur Entscheidungsfindung benötigt.

Ohne Einschaltung des MDK ist der Vorgang auf Grundlage des Patientenrechtegesetzes (PRG) meist innerhalb von 3 Wochen entschieden. Erfolgt eine Prüfung durch den MDK, verlängert sich die Frist um weitere 2 Wochen auf insgesamt 5 Wochen.

Mit Einschaltung des MDK beginnt das sogenannte MiMa (Mitteilungsmanagement)-Verfahren. Über das Muster 86 wird ein Gutachten direkt von der betreuenden Diabetologin oder dem betreuenden Diabetologen angefordert und zusammen damit oft auch die Blutglukose-Tagebücher der Patientin oder des Patienten. Das diabetologische Gutachten wird direkt an den MDK gesandt. Der MDK erstellt mit Hilfe dieser Unterlagen eine sozialmedizinische Empfehlung und schickt diese an die GKV: Auf Basis dessen entscheidet sich die GKV für oder gegen eine Versorgung der versicherten Person mit einem rtCGM-System.

Intermittent-Scanning-CGM-Systeme (iscCGM)

2019 wurde das iscCGM-System „Freestyle Libre 2“ mit potenzieller Alarmfunktion in das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenkasse aufgenommen. Die Entscheidung zur Aufnahme des Freestyle Libre 2 hat der GKV-Spitzenverband getroffen.

Im Hilfsmittelverzeichnis ist das, auch unter der Bezeichnung „Flash Glucose Monitoring“  bekannte iscCGM-System der Kategorie der „Real-Time-Messgeräte (rtCGM)“ zugeordnet, die Voraussetzungen zur Kostenübernahme sind entsprechend.

Mit flash steht Menschen, die ein Flash-Glukose-Monitoring-System benutzen ein zertifiziertes und von der DDG anerkanntes Schulungs- und Behandlungsprogramm zu Verfügung.


 

Insulinpumpe

Die Insulinpumpentherapie (kontinuierliche subkutane Insulininfusion – CSII) ist ein kostenintensives Therapieverfahren. Daher gelten spezielle Richtlinien für das Genehmigungsverfahren durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK).

Indikationen zur Genehmigung sind zum Beispiel:

  • Die herkömmliche Insulintherapie nach dem Basis-Bolus-Prinzip reicht nicht aus, um die Blutglukose zufriedenstellend einzustellen.
  • Neigung zu Blutglukoseschwankungen und Hypoglykämien.
  • Sehr unregelmäßiger Tagesablauf (zum Beispiel Schichtarbeit).
  • Vorliegen eines Dawn-Phänomens.
  • Bei Patientinnen mit Kinderwusch beziehungsweise vor und während einer Schwangerschaft.
  • Bei Kindern (vor allem Kleinkindern), deren Insulinbedarf sehr gering ist.
  • Bei Menschen mit Typ-2-Diabetes, die mit anderen Behandlungsmethoden keine ausreichend gute Blutglukoseeinstellung erreichen.

Gut zu wissen:

Weiterhin muss sichergestellt sein, dass 

  • der Patientin beziehungsweise dem Patienten durch die Teilnahme an einem allgemeinen Diabetes-Schulungsprogramm umfangreiche Kenntnisse über die Krankheit und ihre Behandlung vorliegen und
  • die Durchführung der bisherigen Basis-Bolus-Therapie beherrscht wird.

Ist eine oder mehrere dieser Voraussetzungen zur Behandlung mit einer Insulinpumpe belegt, stellt die Diabetologin oder der Diabetologe einen Erstantrag an die Krankenkasse. Es folgen 2 Stufen der Genehmigung:

  • Die Behandlung mit einer Insulinpumpe wird auf Probe genehmigt. Die Dauer legt die Krankenkasse fest (in der Regel 3 Monate).
  • Die Behandlung wird dauerhaft genehmigt. Die Patientin oder der Patient muss nachweisen, dass sich in der Probephase die Blutglukoseeinstellung verbessert hat.

Um die medizinische Notwendigkeit einer CSII zu begründen, müssen sowohl die behandelnde Diabetologin oder der behandelnde Diabetologe als auch die Patientin oder der Patient einige Nachweise für den Erstantrag erbringen, die von den Krankenkassen bei der Patientin oder dem Patienten angefordert werden können. Dazu zählen:
 

Von Diabetologin / vom Diabetologen erforderlich

Von Patientin / vom Patienten erforderlich

Diabetestyp und -Dauer

Vorlage einer ausführlichen Dokumentation über die letzten 3 Monate vor CSII mit:

Größe, aktuelles Gewicht

 
  • Blutglukosewerten (inklusive Datum und Uhrzeit; mindestens 4-mal / Tag)
  • Basal- und Bolusinsulindosis der bisherigen Insulintherapie (mit Uhrzeit)
  • Konsumierten BE/KE
  • BE- und Korrekturfaktoren
  • Blutglukose-Zielwert
  • Ausführung der Maßnahmen bei Ereignissen wie Sport oder Infekten
 

Diabetesbedingte Folgeerkrankungen

Letzte Schulung

Einstellungsprobleme und Maßnahmen zur Problemlösung unter der bisherigen Insulintherapie

Eingesetzte Basalinsuline, Bolusinsulin

Korrektur- und BE-Faktoren

Individuell vereinbarte Therapieziele (unter anderem HbA1c)

Kopie des Gesundheitspasses Diabetes

Die letzten 4 HbA1c-Werte unter ICT mit Datum und Normbereich

 

Hypoglykämie-Häufigkeit mit Fremdhilfe in den letzten 12 Monaten unter bisheriger Insulintherapie (mit Datum)

 

Indikation zur Pumpentherapie

 

 

Anschließend erfolgt die Begutachtung durch den MDK mit Genehmigung der Probezeit. Ferner ist ein Schulungstermin zur CSII-Therapie und Pumpentechnik durchzuführen.

Nach der abgeschlossenen Pumpenerprobung ist ein Nachweis des Therapieerfolges notwendig, um die endgültige Genehmigung durch den Kostenträger zu erlangen. Dafür müssen unter anderem folgende Angaben vorgelegt werden:
 

Von Diabetologin / vom Diabetologen erforderlich

Von Patientin / vom Patienten erforderlich

Gutachten der Diabetologin / des Diabetologen

Dokumentation der Blutglukose in den letzten 3 Monaten unter CSII wie oben dargestellt

HbA1c-Wert (mit Datum und Normbereich)

Datum des Beginns der CSII-Erprobung

Hypoglykämie-Häufigkeit mit Fremdhilfe unter CSII mit Datum

 

 

Ferner muss durch eine Pumpenambulanz eine adäquate ambulante Nachbetreuung sichergestellt werden, um bei Problemen mit der Therapie jederzeit Kontakt aufzunehmen und fachlichen Rat einholen zu können.

Im Falle einer Ablehnung:

  • Die Patientin oder der Patient sollte innerhalb von 4 Wochen Widerspruch bei der Krankenkasse einlegen. Dabei sollte auf die Punkte eingegangen werden, die im Gutachten vom MDK beanstandet wurden.
  • Bei erneuter Ablehnung bleibt der Patientin oder dem Patienten die Möglichkeit, vor dem Sozialgericht eine kostenfreie Klage einzureichen.

 

Insulinpen

Die Erstattung eines nachfüllbaren Insulinpens durch die Krankenkassen ist meist problemlos möglich. Der Pen wird von der Ärztin oder dem Arzt rezeptiert und das Rezept kann in der Apotheke eingelöst werden. In Einzelfällen kann die Kostenerstattung für einen nachfüllbaren Insulinpen erschwert sein. Die Krankenkasse kann der Auffassung sein, dass ein Insulinpen medizinisch nicht notwendig ist.

Voraussetzungen zur Erstattung sind unter anderem:

  • Verordnung des Insulinpens durch die ärztliche Fachkraft.
  • Entsprechende Begründung der ärztlichen Verordnung: Die Patientin oder der Patient kann die Insulineinheiten mit der Spritze nicht kolbengenau aufziehen, beispielsweise bei Vorliegen einer Neuropathie, Gefühllosigkeit oder eines Tremors.

Gut zu wissen:

Verordnet die ärztliche Fachkraft Fertigpens, gelten diese als Arzneimittel. Die Kosten werden von der Krankenkasse übernommen.


 

Teststreifen für Blutglukosemessgeräte

Die Glukosemessung ist ein wichtiges Instrument in der Diabetestherapie, um Therapieentscheidungen zu treffen, deswegen spielt die ärztliche Verordnung von Teststreifen eine wichtige Rolle.

Grundsätzlich fallen die Teststreifen unter die Definition eines Hilfsmittels. Aufgrund einer gesetzlichen Vorgabe werden sie aber aus Sicht der gesetzlichen Krankenversicherung als Arzneimittel betrachtet und fallen daher grundsätzlich ins Budget der Ärztin oder des Arztes. Allerdings muss für dieses „Arzneimittel“ von der Patientin oder dem Patienten keine Zuzahlung geleistet werden.

Therapie mit oralen Antidiabetika: Erstattung von Teststreifen nur in Ausnahmefällen

Unter dieser Therapie dürfen nur in Ausnahmefällen einmalig bis zu 50 Teststreifen verschrieben werden. Es gilt die Annahme, dass hier – anders als bei einer Insulintherapie – weniger Anpassungsbedarf an den Blutglukosespiegel besteht. Diese Ausnahmen sind beispielsweise:

  • Bei erstmaliger Diagnose eines Typ-2-Diabetes.
  • Bei Hinweisen auf vermehrt auftretende Hypo- und Hyperglykämien oder eine Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung.
  • Wenn der HbA1c-Wert deutlich außerhalb des Behandlungsziels liegt.
  • Bei Ersteinstellung oder bei Tablettenwechsel innerhalb der Therapie mit oralen Antidiabetika, die die Gefahr für Hypoglykämien erhöhen (Sulfonylharnstoffe, Glinide).
  • Bei zusätzlichen Erkrankungen oder Eingriffen, beispielsweise schweren Infekten (mit Fiebersymptomen) oder geplanten Operationen.
  • Bei absehbaren Ereignissen, die zu einer instabilen Stoffwechsellage führen können, wie Flugreisen in eine andere Zeitzone oder Ramadan.

Gut zu wissen:

Bislang ist der Gestationsdiabetes nicht als Indikation für die Verordnung von Blutglukose- beziehungsweise Gewebezuckermesssystemen und deren jeweiligen Teststreifen oder Sensoren als Mittel der Therapiesteuerung im Hilfsmittelkatalog der GKV aufgenommen.

Insulintherapie (CT, ICT und CSII):

Unter dieser Therapie gilt, dass das benötigte Insulin fortwährend an den Blutglukosespiegel angepasst werden muss.

  • Dafür werden die Teststreifen grundsätzlich von der Krankenkasse übernommen.
  • Es gibt keine gesetzliche Obergrenze für die Verordnung von Teststreifen bei der Insulintherapie.
  • Die ärztliche Fachkraft legt fest, wie viele Teststreifen der Patientin oder dem Patienten pro Quartal zustehen. Dabei orientiert er oder sie sich an den Empfehlungen der Kassenärztlichen Vereinigung (KV), die je nach Bundesland variieren.
  • Die ärztliche Fachkraft entscheidet anhand von Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit, wie viele Teststreifen notwendig sind. Sind im Einzelfall die verordneten Teststreifen nicht ausreichend, sollte sich die Patientin oder der Patient an die Diabetologin oder den Diabetologen wenden.

 

Vorgaben aus der Praxisempfehlung der Deutschen Diabetes Gesellschaft (DDG) zur Mindestanzahl an Teststreifen pro Quartal:

  • Bei Patientinnen und Patienten mit einem insulinbehandelten Typ-2-Diabetes und einer konventionellen Insulintherapie (CT) oder Basal-Insulin-Therapie mit mindestens 1 bis 2 Messungen pro Tag liegt die Praxisempfehlung bei mindestens 150 bis 250 Teststreifen pro Quartal.
  • Bei Patientinnen und Patienten mit insulinbehandeltem Typ-2-Diabetes, einer ICT und einem täglichen Teststreifenbedarf von mindestens 4 bis 5 Stück liegt die Praxisempfehlung bei mindestens 500 Teststreifen pro Quartal.
  • Patientinnen und Patienten mit Typ-1-Diabetes und einer ICT mit täglich mehrfachen Insulininjektionen oder einer Insulinpumpe haben einen durchschnittlichen Bedarf an Glukoseteststreifen von mindestens 5 Stück pro Tag. Die Praxisempfehlung liegt bei mindestens 800 Teststreifen pro Quartal.
  • Schwangere mit einem vorbestehenden Typ-1- oder Typ-2-Diabetes oder einem insulinbehandelten Gestationsdiabetes haben einen Bedarf von mindestens 7 Teststreifen pro Tag, so dass die Praxisempfehlung mindestens 700 Teststreifen pro Quartal vorsieht.

 

Rehabilitation

Patientinnen und Patienten mit Diabetes können bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen und vor allem der medizinischen Voraussetzungen eine medizinische Rehabilitation beantragen.

Die gesetzliche Rentenversicherung bezahlt Leistungen zur Rehabilitation bei berufstätigen Patientinnen und Patienten mit dem Ziel, eine erheblich gefährdete oder bereits geminderte Erwerbsfähigkeit wesentlich zu verbessern, wiederherzustellen oder aber zumindest eine Verschlechterung abzuwenden. Kostenträger für Patientinnen und Patienten, die nicht mehr im Erwerbsleben stehen, ist die Krankenkasse.

Rehabilitation bei erwachsenen Menschen mit Diabetes Typ 1 und Typ 2

Den Reha-Antrag muss die Versicherte beziehungsweise der Versicherte stellen – im Unterschied zum Beantragungsverfahren bei der Krankenkasse.

Die Antragsformulare der Rentenversicherung erhalten Patientinnen und Patienten direkt bei der Deutschen Rentenversicherung, in den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung und im Internet auf den Webseiten der Deutschen Rentenversicherung.

Den Befundbericht für den Rehabilitationsantrag erstellt die behandelnde Hausärztin oder der behandelnde Hausarzt sowie die behandelnde Diabetologin oder der behandelnde Diabetologe. Sie oder er kann den Antrag auch an den zuständigen Kostenträger weiterleiten. Bei der Auswahl der Klinik haben die Patientinnen und Patienten nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX ein Mitspracherecht.

Gut zu wissen:

Wenn die Patientinnen oder Patienten in einem Jahr bereits mehrere Krankenhausaufenthalte oder Anschlussrehabilitationen in Anspruch genommen haben, werden alle Tage der Zuzahlung berücksichtigt und gegenseitig angerechnet.

Bei einer stationären Reha-Maßnahme können zusätzliche Kosten für die Übernachtung und Verpflegung anfallen, wobei die Zuzahlung 10 Euro am Tag beträgt. Die Zuzahlungen sind für höchstens 14 Tage im Jahr zu leisten, Krankenhausaufenthalte inklusive. Die Zuzahlung ist von der jeweiligen Einkommenssituation abhängig. Viele Patientinnen oder Patienten können sich ganz oder teilweise vom Rentenversicherungsträger davon befreien lassen.

Als Arbeitnehmer haben Patientinnen und Patienten für die Zeit der Rehabilitationsleistung regelmäßig einen Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts, was im Allgemeinen 6 Wochen beträgt. Ist der Anspruch wegen gleichartiger Vorerkrankung ganz oder teilweise verbraucht, so können Patientinnen und Patienten vom Rentenversicherungsträger Übergangsgeld für die Dauer der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten. Dazu müssen sie unmittelbar vor dem Beginn der Leistungen oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit Arbeitseinkünfte erzielt und Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben.

Hinweise für die Notwendigkeit einer diabetologischen Rehabilitation sind unter anderem:

  • Schlechte Stoffwechseleinstellung mit erhöhtem HbA1c-Wert
  • Häufige Hypoglykämien
  • Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörungen
  • Arbeitsplatz-bedingte Probleme im Umgang mit der Diabetes-Erkrankung
  • Umstellung auf eine Insulinpumpentherapie (CSII)
  • Schwere Akzeptanz- oder psychische Probleme wie beispielsweise schwere Depressionen im Zusammenhang mit diabetischen Folgeerkrankungen

Nach einer Akutbehandlung im Krankenhaus besteht die Möglichkeit eines beschleunigten Antragsverfahrens im Rahmen einer Anschlussrehabilitation (auch als Anschlussheilbehandlung (AHB) bekannt). Der Antrag dazu wird durch das Akutkrankenhaus gestellt. Es handelt sich um eine ganztägig ambulante oder stationäre Leistung zur medizinischen Reha, die sich unmittelbar (spätestens 2 Wochen nach der Entlassung) an eine stationäre Krankenhausbehandlung anschließt.

Indikationen für eine Anschlussrehabilitation sind:

  • Komplexer Schulungsbedarf
  • Unzureichende Stoffwechselkontrolle
  • Rezidivierende Hypoglykämien und Folgeerkrankung(en)

Im Falle einer Ablehnung:

Wird eine Reha abgelehnt, kann die betroffene Person innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Bescheides mit Unterstützung der behandelnden Hausärztin oder des behandelnden Hausarztes beziehungsweise der behandelnden Diabetologin oder des behandelnden Diabetologen Widerspruch einlegen.

Fragen und Antworten zur Bedeutung einer Rehabilitation, deren Chancen, wie man sie erhält und weitere Informationen finden Ihre Patientinnen und Patienten auch auf den Webseiten der Deutschen Rentenversicherung.

Gut zu wissen:

Bezüglich der Reha-Maßnahme können sich Patientinnen und Patienten auch unabhängig bei den Reha-Servicestellen der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen.

Rehabilitation bei Kindern und Jugendlichen mit Diabetes Typ 1

Kinder und Jugendliche, bei denen zumindest ein Elternteil bei der Rentenversicherung versichert ist, können ebenfalls eine Reha-Maßnahme über die Deutsche Rentenversicherung erhalten. Die 1. Rehabilitation erfolgt in der Regel nach Diagnosestellung, weitere nach Bedarf und Krankheitsverlauf.

Anträge auf Leistungen zur Rehabilitation für Kinder und Jugendliche können sowohl beim Rentenversicherungsträger als auch bei der gesetzlichen Krankenkasse gestellt werden. Hierbei steht das Kind im Mittelpunkt. Ist es erforderlich, dass das Kind für die Dauer der Rehabilitation begleitet wird (beispielsweise durch die Mutter), so erhält die Begleitperson keine eigenen Behandlungen, sondern Hilfestellungen, die im Zusammenhang mit der Erkrankung des Kindes stehen (zum Beispiel Schulungen).

Als Kinder gelten leibliche Kinder, in den Haushalt aufgenommene Stief- und Pflegekinder sowie in den Haushalt aufgenommene Enkel und Geschwister von Versicherten oder Rentenbezieherinnen und -beziehern. Auch Kinder, die eine Waisenrente beziehen, können eine Kinderrehabilitation erhalten. Grundsätzlich ist dies bis zum 18. Geburtstag des Kindes möglich.

Gut zu wissen:

Bis zum 27. Geburtstag ist unter anderem für Jugendliche eine Kinderrehabilitation möglich, die sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst leisten oder sich aufgrund von einer Behinderung nicht selbst unterhalten können.

Die Antragsformulare der Rentenversicherung erhalten Patientinnen und Patienten direkt bei der Deutschen Rentenversicherung, in den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung und im Internet auf den Webseiten der Deutschen Rentenversicherung.

Den Befundbericht für den Rehabilitationsantrag erstellt die behandelnde Kinderärztin oder der behandelnde Kinderarzt beziehungsweise die Kinderdiabetologin oder der Kinderdiabetologe mit entsprechender Begründung und Empfehlung einer Reha-Einrichtung. Sie oder er kann den Antrag auch an den zuständigen Kostenträger weiterleiten.

Auch die Eltern können bevorzugte Kliniken in einem Zusatzschreiben zum Antrag nennen, wobei nicht alle Rehabilitationseinrichtungen durch den Rentenversicherungsträger belegt werden. In diesem Fall weist der Rentenversicherungsträger eine indikationsgerechte Rehabilitationsklinik zu.

Gut zu wissen:

Die Reha dauert in der Regel 4 Wochen und kann um bis zu 2 Wochen verlängert werden. Die Aufenthaltsdauer orientiert sich an Umfang und Schwere der Krankheit und wird von der Rehabilitationseinrichtung in Absprache mit den Eltern festgelegt.

Kinder bis zu 12 Jahren dürfen von den Eltern begleitet werden. Bei älteren Kindern ist die Begleitung Ermessenssache und kann bei entsprechender sozialmedizinischer Notwendigkeit gewährt werden. Die Rentenversicherung der Eltern übernimmt die Kosten für eine Haushaltshilfe, wenn ein weiteres Kind unter 12 Jahren allein zuhause bleiben muss, falls die oder der andere Erziehungsberechtigte arbeitet.

Übernahme weiterer Kosten: Die Rentenversicherung der Eltern übernimmt die Kosten für die Verpflegung und Unterkunft von Kind, Elternteil und eventuell mitkommendem jüngen Geschwisterkind, das nicht allein zuhause bleiben kann (keine Zuzahlungen erforderlich), die Hin- und Heimfahrt aller Beteiligten, eine Haushaltshilfe (siehe oben) und einen Verdienstausfall.

Umfassende Informationen zur Rehabilitation bei Kindern und Jugendlichen mit Typ-1-Diabetes sowie Hinweise zur Antragsstellung oder zum Ablauf einer Kinder-Reha finden Ihre Patientinnen und Patienten auf den Webseiten der Deutschen Rentenversicherung.

Weitere Informationen zur Antragsstellung sowie zu entsprechenden Rehabilitationskliniken gibt es im Internet beispielsweise unter www.kinder-und-jugendreha-im-netz.de.

Quellen:

Kontinuierliche Glukosemessung CGM

Arbeitsgemeinschaft Diabetes & Technologie der Deutschen Diabetes Gesellschaft: Bericht: Indikationen für die Nutzung des rtCGM-Systems - CGM-Antrag. Version 0.6. 2016 (Letzter Abruf: 22.09.2020)
Arbeitsgemeinschaft Diabetes & Technologie der Deutschen Diabetes Gesellschaft: Berichte: iscCGM gleich rtCGM? (Letzter Abruf: 22.09.2020)
Arbeitsgemeinschaft Diabetes & Technologie der Deutschen Diabetes Gesellschaft: Gewebezuckermessung (CGM). (Letzter Abruf: 22.09.2020)
Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG): Flash erleichtert und verbessert die Stoffwechselkontrolle von Diabetes-Patienten – DDG erkennt neues Schulungs- und Behandlungsprogramm an. (Letzter Abruf: 22.09.2020)
Gemeinsamer Bundesausschuss: Beschluss über eine Änderung der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung: Kontinuierliche interstitielle Glukosemessung mit Real-Time-Messgeräten (rtCGM) zur Therapiesteuerung bei Patientinnen und Patienten mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus. 2016 (Letzter Abruf: 22.09.2020)
GKV Spitzenverband: Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes. (Letzter Abruf: 22.09.2020)
Heinemann, L. et al.: DDG-Praxisempfehlungen: Glukosemessung und -kontrolle bei Patienten mit Typ-1- oder Typ-2-Diabetes. In: Diabetologie, 2019, 14: S119-S147
Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e. V.: Ergänzender Begutachtungsleitfaden: Kontinuierliche interstitielle Glukosemessung mit Real-Time-Messgeräten (real-time Glucose Monitoring - rtCGM). (Letzter Abruf: 22.09.2020)

Insulinpumpe

Arbeitsgemeinschaft Diabetes & Technologie der Deutschen Diabetes Gesellschaft: Bericht: Insulinpumpen als Kassenleistung. (Letzter Abruf: 22.09.2020)
Arbeitsgemeinschaft Diabetes & Technologie der Deutschen Diabetes Gesellschaft: Insulinpumpe. (Letzter Abruf: 22.09.2020)
Ebert, O. Diabetes-Hilfsmittel: Wie erreiche ich die Kostenübernahme? In: Diabetes-Journal, 2015, 64: 24-27
GKV Spitzenverband: Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes – Applikationshilfen.
Lederle, M.: Pumpen-Genehmigung macht Probleme. In: Diabetes Forum, 2008, 12: 38-44
Thurm, U. & Gehr, B. (2011): CGM- und Insulinpumpenfibel oder: Bei Dir piept´s ja. 3. Auflage. 2019. Kirchheim Verlag, Mainz, ISBN: 978-3874096416

Insulinpen

GKV Spitzenverband: Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes. (Letzter Abruf: 22.09.2020)

Teststreifen für Blutglukosemessgeräte

Deutsche Diabetes Gesellschaft et al.: Stellungnahme zur Verordnungsfähigkeit von Urin- und Blutzuckerteststreifen für nicht insulinpflichtige Typ-2-Diabetiker ab dem 1.10.2011. 2011 (Letzter Abruf: 22.09.2020)
Ebert, O.: Teststreifen – keine Obegrenze bei Insulintherapie. In: Diabetes-Journal, 2017, 66: S58-S59
Heinemann, L. et al.: DDG-Praxisempfehlungen: Glukosemessung und -kontrolle bei Patienten mit Typ-1- oder Typ-2-Diabetes. In: Diabetologie, 2019, 14: S119-S147
Deutsche Diabetes Gesellschaft: Stellungnahme zur Ermittlung des Fortschreibungsbedarfs für die Produktgruppe 21 "Messgeräte für Körperzustände/-funktionen". 2020 (Letzter Abruf: 22.09.2020)

Rehabilitation

Deutsche Diabetes Gesellschaft: Ihr gutes Recht: Reha-Maßnahme bei Diabetes Typ 2 – so geht’s. (Letzter Abruf: 29.09.2020)
Deutsche Rentenversicherung: Warum Reha? (Letzter Abruf: 29.09.2020)
Deutsche Rentenversicherung: Reha für Kinder und Jugendliche. (Letzter Abruf: 29.09.2020)
Diabetes-online: Schwerpunkt: Diabetes und Rehabilitation. (Letzter Abruf: 29.09.2020)
Stand: 29.09.2020