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Diabetes: Was zahlt die Krankenkasse?

Wissenschaftliche Unterstützung: RA Oliver Ebert

Wer Diabetes hat, braucht zur Behandlung unter anderem Medikamente und bestimmte Hilfsmittel. Das sind für die Blutzuckerkontrolle beispielsweise Blutzuckermessgeräte oder kontinuierliche Glukosemesssysteme (CGM). Für die Behandlung mit Insulin benötigen Menschen mit Typ-1- oder Typ-2-Diabetes Spritzen, Insulinpens, Kanülen oder Insulinpumpen samt Zubehör.

Wann aber übernimmt die Krankenkasse die Kosten? Wo muss zugezahlt werden? Diese Fragen lassen sich nicht pauschal beantworten. Im Zweifelsfall lohnt sich die Nachfrage bei der eigenen Krankenkasse.

Grundsätzlich haben gesetzlich Versicherte einen Anspruch auf eine Vielzahl von Leistungen. Das bedeutet, dass die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) die Kosten für die Behandlung von Diabetes, einschließlich diagnostischer Maßnahmen, Medikamente, Hilfs- und Heilmittel, Vor- und Nachsorge, Krankengeldzahlungen und einiges mehr übernimmt. Geregelt ist dieser Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen im Sozialgesetzbuch V. Es gilt, dass alle Maßnahmen „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ sein müssen und „das Maß des Notwendigen nicht überschreiten“ dürfen.



1. Kostenübernahme durch die Krankenkasse: Hintergründe

Welche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Leistungskatalog stehen, regelt der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA). Er ist ein Gremium aus unparteiischen Mitgliedern, Vertretern der Ärzte- und Zahnärzteschaft, der gesetzlichen Krankenkassen und Krankenhäuser.

Etwa 95 Prozent der Leistungen sind bei allen gesetzlichen Krankenkassen identisch. Wenn also Medikamente und Hilfsmittel ärztlich verordnet sind, zahlt die Krankenkasse. Allerdings gibt es Einschränkungen. So bezahlt die Kasse Blutzuckerteststreifen für Menschen mit Typ-2-Diabetes nur unter bestimmten Voraussetzungen. Manche Kassen genehmigen eine Insulinpumpe nur zögerlich. Auch bei Schulungen für Patientinnen und Patienten gibt es Unterschiede hinsichtlich der Angebote und Kostenübernahme. Nachfragen bei der Krankenkasse lohnt sich in vielen Fällen.

Gut zu wissen:

Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) hilft kostenfrei unter anderem bei Fragen zu Kostenträgern und Kostenübernahme weiter. 

Für privat Versicherte gilt, was im Versicherungsvertrag steht, also ob eine entsprechende Leistungspflicht vereinbart wurde. Oft sind nur bestimmte Hilfsmittel in einer abschließenden Liste aufgeführt. Die Erstattung kann dann schwierig werden, wenn beispielsweise eine Insulinpumpe oder ein System zur kontinuierlichen Glukosemessung (CGM) nicht aufgelistet sind.


2. Kos­ten­er­stat­tung: Blut­zu­cker­mess­ge­rä­te und Test­strei­fen

Insulinpflichtige Menschen mit Diabetes Typ 1 oder Diabetes Typ 2

Insulinpflichtige Menschen mit Typ-1- oder Typ-2-Diabetes haben einen Anspruch auf Blutzuckermessgeräte als Hilfsmittel und bekommen die Teststreifen von der Krankenkasse bezahlt. Sie müssen sich mehrmals am Tag Insulin verabreichen und ihre Blutzuckerwerte immer im Blick haben.

In bestimmten Situationen, beispielsweise wenn Erkrankte Unterzuckerungen nicht mehr richtig bemerken (Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung), sind zusätzliche Messungen nötig.

Menschen mit Typ-1-Diabetes mit intensivierter Insulintherapie oder Insulinpumpentherapie bekommen in der Regel 400 bis 600 Blutzuckerteststreifen im Quartal verordnet. Für Personen mit Typ-2-Diabetes, die Insulin spritzen, werden in der Regel 50 bis 200 Teststreifen pro Quartal verordnet. Die ärztliche Fachkraft entscheidet jeweils, welche Teststreifenmenge notwendig ist. Sie darf nur die Menge verordnen, die aus medizinischer Sicht ausreichend und notwendig ist, um den Behandlungszweck zu erfüllen. Eine Verordnungsobergrenze gibt es für insulinpflichtige Patientinnen und Patienten aber nicht.

Schwangerschaftsdiabetes

Für Frauen, bei denen im Verlauf der Schwangerschaft ein Schwangerschaftsdiabetes (Gestationsdiabetes) auftritt, der mit Insulin behandelt wird, übernimmt die Krankenkasse ebenfalls die Kosten für ein Messgerät samt Teststreifen. Die Kostenübernahme von Blutzuckermessgeräten und Teststreifen bei Schwangerschaftsdiabetes, der durch eine Ernährungsumstellung behandelt wird, ist allerdings noch nicht verbindlich geregelt.

Nicht-insulinpflichtige Menschen mit Diabetes Typ 2

Bei Menschen mit Typ-2-Diabetes, die nicht insulinpflichtig sind  und mit blutzuckersenkenden Medikamenten behandelt werden, ist die Wirksamkeit von Blutzuckerselbstkontrollen zur Verbesserung des Blutzuckermanagements nicht eindeutig bewiesen. Sie bekommen deshalb grundsätzlich kein Messgerät und keine Teststreifen (Urin- und Blutzuckerteststreifen) erstattet. Die Kosten werden nur in bestimmten Ausnahmefällen übernommen. Die ärztliche Fachkraft kann dann grundsätzlich 50 Teststreifen pro Behandlungssituation verschreiben. Das ist beispielsweise angezeigt bei:

  • erstmaliger Diagnose eines Typ-2-Diabetes.
  • Hinweisen auf vermehrt auftretende Unter- und Überzuckerungen oder Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörungen.
  • zusätzlichen Erkrankungen oder Eingriffen, beispielsweise schweren Infekten oder geplanten Operationen.
  • einem Blutzucker-Langzeitwert (HbA1c) deutlich außerhalb des Behandlungsziels.
  • Ersteinstellung oder bei Medikamentenwechsel zu einem Diabetes-Medikament, das die Gefahr für Unterzuckerungen erhöht (Sulfonylharnstoffe, Glinide).
  • absehbaren Ereignissen, die zu einer instabilen Stoffwechsellage führen können, wie Flugreisen in eine andere Zeitzone oder Ramadan.

Teilnehmende von Diabetes-Schulungen im Rahmen eines Disease-Management-Programmes (DMP) bekommen Teststreifen unter Umständen erstattet. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrer Krankenkasse nach!

Einstichloses Blutzuckermessen

In jüngerer Zeit schreitet die Entwicklung von Geräten voran, mit denen sich der Blutzuckerwert nicht-invasiv messen lässt – das heißt, ohne sich in den Finger zu stechen. Es werden kein Blut und keine Teststreifen mehr benötigt. Ein Beispiel: Bei einem Gerät wird der Finger auf einen Sensor gelegt, durch den unsichtbares Infrarotlicht auf die Haut gelangt. Das Infrarotlicht erwärmt die Blutzuckermoleküle in der Gewebeflüssigkeit der Haut. Die Erwärmung ist zwar gering, kann aber gemessen werden. Aus der Wärme-Entwicklung lässt sich dann der Blutzuckerwert berechnen. Die Markteinführung eines solchen Gerätes ist angekündigt. Ob und in welchen Fällen es von den Krankenkassen als Hilfsmittel anerkannt wird, bleibt abzuwarten. Wer Anspruch auf die Verordnung eines Blutzuckermessgerätes hat, kann Fragen zum einstichlosen Blutzuckermessen am besten in einem Gespräch mit der behandelnden Ärztin beziehungsweise dem behandelnden Arzt klären.

Lesen Sie hier mehr zum Thema Blutzucker messen.


3. Kostenerstattung: Kontinuierliche Glukosemessung und Zubehör

CGM-Systeme (rtCGM, real-time-Messgeräte) mit Alarmfunktion gehören seit 2016 zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten nach ärztlicher Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen, unter anderem wenn eine intensivierte Insulin- oder Insulinpumpentherapie vorliegt.

Ausschlaggebend ist, dass die Patientin oder der Patient die Behandlungsziele mit herkömmlichen Möglichkeiten nicht erreicht und Unterzuckerungen (Hypoglykämien) nicht rechtzeitig bemerkt. Sie sollten die bisherige Behandlung der Krankenkasse gut darlegen können. Ferner ist eine CGM-Schulung nötig, um mit dem Messgerät sicher umgehen zu können.

Der Antrag auf ein CGM-System wird vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MD) überprüft. Er gibt eine Empfehlung ab, welcher die Krankenkasse folgen kann. Letztendlich entscheidet sie über die Kostenerstattung. Die Krankenkasse darf allerdings nur solche Systeme genehmigen, die den Datenschutz gewährleisten. Es muss sichergestellt sein, dass die mit dem CGM-System erfassten Daten „allein zum Zwecke der Behandlung der Patientin oder des Patienten erfolgen und eine Nutzung ohne Zugriff Dritter, insbesondere der Hersteller, möglich ist“. Dies umfasst auch die Möglichkeit der Langzeitdokumentation oder -datenanalyse.

Hat die Krankenkasse das CGM-System bewilligt, übernimmt sie auch die Kosten für das Zubehör wie Transmitter und Sensoren.  

Gut zu wissen:

Menschen mit Typ-2-Diabetes, die nicht insulinpflichtig sind, erhalten kein Echtzeit-CGM von der Krankenkasse.

Bei iscCGM-Systemen (Intermittent Scanning Messgeräte, auch Flash Glucose Monitoring (FGM) genannt) ohne Alarmfunktion (1. Generation der iscCGM-Systeme) ist es umstritten, ob sie eine Regelleistung der Krankenkasse darstellen. Geeignet sind sie für Menschen mit Diabetes, die kein erhöhtes Risiko für schwere Unterzuckerungen haben. Heutzutage sind die iscCGM-Systeme allerdings in der Regel mit einer Alarmfunktion ausgestattet. Die Kosten für ein iscCGM-System mit Alarmfunktion übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen bei medizinischer Notwendigkeit auf Antrag. Voraussetzung ist, dass ein insulinpflichtiger Diabetes und eine intensivierte Insulinbehandlung vorliegen. Die Anspruchsvoraussetzungen finden sich in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse. Wichtig ist, vorher mit der Krankenkasse zu sprechen und sich die Kostenübernahme bestätigen zu lassen.

Lesen Sie hier mehr zur kontinuierlichen Glukosemessung.

Gut zu wissen:

DiabetesDE – Deutsche Diabetes Hilfe hat einen Leitfaden zur Beantragung von CGM-Systemen entwickelt. 


4. Kostenerstattung: Insulin

Menschen mit Typ-1-Diabetes bekommen Insulinanaloga von den Krankenkassen erstattet.

Bei Menschen mit Typ-2-Diabetes darf die Krankenkasse Insulinanaloga nur dann erstatten, wenn sie nicht teurer sind als Humaninsulin.

Das gilt nicht für Personen,

  • die gegen Humaninsulin allergisch sind.
  • bei denen eine stabile Blutzuckereinstellung trotz Therapieanpassung mit Humaninsulin nicht zu erreichen ist und ein hohes Risiko für schwere Unterzuckerungen bestehen bleibt.
  • bei denen aufgrund ungewöhnlich hoher Insulindosen eine Behandlung mit Insulinanaloga günstiger ist.

Die Hersteller der Insulinanaloga haben allerdings Rabattverträge mit einigen Krankenkassen, die die Mehrkosten ausgleichen.

Lesen Sie mehr zu Insulinen in unserem Artikel rund um die Insulintherapie.


5. Kostenerstattung: Insulinpens und Zubehör

Liegt die Diagnose „insulinpflichtiger Diabetes“ vor, müssen die Erkrankten Insulin spritzen. Dies kann mit einem Insulinpen erfolgen, der selbst mit Insulin befüllt werden muss oder bereits als Fertigpen mit Insulin verordnet wird. Bei einer ärztlichen Verordnung tragen die Krankenkassen die Kosten. Fertigpens gelten als Arzneimittel.

Digitale Insulinpens oder Smartpens, die Daten zur Insulinabgabe speichern und beispielsweise an das Smartphone übertragen, sind keine Regelleistung der gesetzlichen Krankenkasse. Sie können aber mit besonderer Begründung verordnet werden. Die Krankenkasse prüft dann die Genehmigung und erstattet eventuell nur einen Teilbetrag.

Pennadeln sind zum einmaligen Verbrauch gedacht. Die Kosten dafür übernimmt die Krankenkasse. Eine Ausnahme sind spezielle Sicherheits-Pennadeln, die nur in Ausnahmefällen genehmigt werden.

Lesen Sie hier mehr zu Insulinpens.


6. Kostenerstattung: Insulinpumpen, Zubehör und AID-Systeme

Die Insulinpumpe muss von der ärztlichen Fachkraft verordnet werden. Anschließend überprüft die Krankenkasse durch ein Genehmigungsverfahren, ob die Voraussetzungen für die Kostenübernahme vorliegen.

Der Einsatz einer Insulinpumpe kommt beispielsweise in Frage:

  • Bei Menschen mit Typ-1-Diabetes aus allen Altersgruppen, deren Blutzucker mit der herkömmlichen intensivierten konventionellen Insulintherapie (ICT) nicht ausreichend gut einstellbar ist.
  • Bei Menschen mit Typ-2-Diabetes, die ihre Behandlungsziele trotz mehrfach täglicher Insulininjektionen und Ausschöpfung anderer therapeutischer Möglichkeiten nicht erreichen können.
  • Bei Frauen mit Diabetes und Kinderwunsch oder in der Schwangerschaft zur Stabilisierung des Blutzuckers.
  • Bei Menschen mit Diabetes, die einen unregelmäßigen Tagesablauf haben, beispielsweise durch Schichtarbeit.
  • Bei Erkrankten mit schweren nächtlichen Unterzuckerungen.


Wenn eine dieser Voraussetzungen zur Behandlung mit einer Insulinpumpe belegt ist, stellt die behandelnde ärztliche Fachkraft einen Erstantrag an die Krankenkasse. Es folgen 2 Genehmigungsstufen:

  1. Die Behandlung mit einer Insulinpumpe wird auf Probe genehmigt. Die Dauer legt die Krankenkasse fest.
  2. Die Behandlung wird dauerhaft genehmigt. Der oder die Erkrankte muss nachweisen, dass die Probephase die Blutzuckereinstellung verbessert hat.

 

Die behandelnde ärztliche Fachkraft muss für beide Genehmigungsstufen ein Gutachten erstellen, das der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MD) prüft.

Zur Genehmigung der Probephase reichen die ärztliche Fachkraft und die oder der Versicherte Blutzuckertagebücher der letzten 3 Monate, unter anderem mit Notizen über Blutzuckerwerte, Ziel-Blutzuckerwert, Insulindosis, konsumierte Kohlenhydrateinheiten (KE) oder Korrekturfaktoren, ein.

Zur dauerhaften Genehmigung der Insulinpumpentherapie sind unter anderem die folgenden Dokumente einzureichen:

  • Ärztliches Gutachten
  • Kopie des Gesundheits-Pass Diabetes
  • Blutzuckertagebuch der Probephase

Hat die Krankenkasse die Insulinpumpe genehmigt, übernimmt sie auch die Kosten für das Zubehör. Die Kosten für Batterien werden in der Regel nicht erstattet.

 

AID-Systeme: Mittlerweile ist die Diabetes-Technik so weit, dass Insulinpumpen und CGM-Systeme vernetzt werden können, um die Insulingabe laufend automatisch an den Bedarf anzupassen. Als Schnittstelle dient ein Algorithmus. Daraus entsteht ein System zur automatisierten Insulindosierung (kurz: AID-System oder hybrides Closed-Loop-System). Der Algorithmus kalkuliert laufend die Insulindosis und passt die Insulinzufuhr über die Insulinpumpe automatisch an. Damit sollen die Blutzuckerwerte in einem vorgegebenen Zielbereich gehalten werden. Allerdings decken die aktuellen AID-Systeme ausschließlich den nahrungsunabhängigen Insulinbedarf ab. Sie benötigen von der Patientin oder dem Patient nach wie vor Eingaben zu Mahlzeiten, geplanter körperlicher Aktivität oder anderen besonderen Situationen.

Menschen mit Typ-1-Diabetes nutzen solche Systeme immer häufiger. Die Kostenübernahme kann bei der Krankenkasse angefragt werden. Bei Menschen mit Typ-2-Diabetes, die Insulin spritzen, werden AID-Systeme aktuell noch wenig eingesetzt.

Lesen Sie hier mehr zum Thema Insulinpumpen und AID-Systeme.


7. Kostenerstattung: Medizinische Fußpflege

Wer an Typ-1- oder Typ-2-Diabetes erkrankt ist, bekommt unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für die medizinische Fußpflege erstattet. Das ist der Fall, wenn ein Diabetisches Fußsyndrom vorliegt. Zudem dürfen Ärztinnen und Ärzte seit Juli 2020 eine medizinische Fußpflege auch verordnen, wenn Schädigungen an den Füßen aufgrund

  • einer Schädigung der Nerven, die für die Wahrnehmung oder die Bewegung und Empfindung zuständig sind (sensible oder sensomotorische Neuropathie), oder
  • einer Schädigung des Rückenmarks, dem sogenannten Querschnittsyndrom,

vorliegen. Die Fußpflege führt eine Podologin oder ein Podologe – eine staatlich geprüfte Fachkraft für medizinische Fußpflege – durch. Die Praxis muss eine Krankenkassenzulassung haben.

 

Folgende weitere Voraussetzungen müssen erfüllt sein, darunter:

  • Es muss sich um eines der zuvor genannten Krankheitsbilder mit Veränderungen der Haut oder Zehennägel bei nachgewiesenen Gefühls- oder Durchblutungsstörungen der Füße handeln (geschlossene Haut, keine Verletzungen).
  • Die ärztliche Fachkraft darf nur dann ein Rezept ausstellen, wenn ohne Behandlung Folgeschäden wie Entzündungen drohen.
  • Hautdefekte, Entzündungen oder offene Wunden im Fußbereich oder eingewachsene Zehennägel darf die Fußpflege-Fachkraft nicht übernehmen. Sie sind eine ärztliche Leistung.
  • Die Ärztin oder der Arzt muss vor jeder Verordnung (Erst- oder Folgeverordnung) eine Untersuchung der Füße durchführen.

Mehr zum Diabetischen Fußsyndrom erfahren Sie hier.

 

In die Tätigkeit der Fußpflegefachkraft fallen insbesondere:

  • Hornhautabtragung
  • Nagelbearbeitung

Da die medizinische Fußpflege in den Bereich der Heilmittelverordnung fällt, muss die Patientin oder der Patient eine Zuzahlung leisten. Sie entfällt, wenn eine Zuzahlungsbefreiung vorliegt.


8. Kostenerstattung: Diabetes-Schulungen

Nach der Diagnose Diabetes, egal ob Typ-1- oder Typ-2-Diabetes, übernehmen die Krankenkassen in der Regel die Kosten für eine Diabetes-Schulung. Dies ist auch der Fall, wenn das Wissen zu einem späteren Zeitpunkt aufgefrischt wird. Im Zweifel lohnt sich ein Anruf bei der eigenen Krankenkasse, um zu klären, ob sie die Kosten tatsächlich übernimmt. Wer an einem Disease-Management-Programm (DMP) teilnimmt, hat ein Recht auf die Übernahme der Kosten.

Es muss sich dabei um anerkannte Schulungsprogramme handeln. Das bedeutet, dass jedes Programm in einer Studie seinen Erfolg bewiesen haben muss. Die Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG) bietet eine Übersicht der von ihr anerkannten Schulungs- und Behandlungsprogramme an.

Schulungs- und Behandlungsprogramme gibt es für unterschiedliche Zielgruppen, unter anderem für Kinder und Jugendliche, ältere Patientinnen und Patienten, Menschen mit Typ-1-Diabetes oder Typ-2-Diabetes mit und ohne Insulinbehandlung.

 

Schulungen gibt es beispielsweise zu den Themen:

 

Sie finden entweder ambulant in der ärztlichen Praxis oder in Diabetes-Kliniken statt.

Sollte sich die Krankenkasse weigern, die Kosten für eine Schulung zu übernehmen, lohnt es sich auf jeden Fall, bei der Rentenversicherung einen entsprechenden Antrag zu stellen. Die Rentenkassen sind für nachsorgende Maßnahmen zuständig, worunter eine Diabetes-Schulung auch eingeordnet werden kann.

Weitere Informationen finden Sie in den Artikeln Schulung bei Diabetes Typ 1 und Schulung bei Diabetes Typ 2.


9. Kostenerstattung: Rehabilitationsmaßnahmen

Rehabilitationssport

Von körperlicher Bewegung können Menschen mit Diabetes besonders profitieren. Denn Sport senkt nicht nur die Blutzuckerwerte, sondern reduziert auch das Risiko für zahlreiche weitere Folgeerkrankungen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die ärztliche Fachkraft bei Diabetes den sogenannten Rehabilitationssport, kurz „Reha-Sport“, verordnen. Stimmt die Krankenkasse der Verordnung zu, ist die Teilnahme für die Versicherten kostenfrei. Der Leistungsumfang für Rehabilitationssport beträgt in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel 50 Übungseinheiten. Diese können in einem Zeitraum von 18 Monaten in Anspruch genommen werden. In einigen Fällen sind Folgeverordnungen möglich, zum Beispiel bei Diabetes mit bestehenden Folgeerkrankungen. Dann lässt sich der bewilligte Leistungsumfang unter Umständen auf 120 Übungseinheiten in einem Zeitraum von 36 Monaten erweitern.

Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen

Eine Rehabilitation in einer Klinik kann notwendig sein, wenn sich der Blutzucker nur sehr schwer einstellen lässt und dadurch zum Beispiel der Beruf nicht mehr wahrgenommen werden kann.

Die Kosten für eine stationäre Rehabilitation trägt bei Kindern, Jugendlichen, Berufstätigen oder noch Erwerbsfähigen häufig die Deutsche Rentenversicherung. Bei Menschen im Ruhestand kommen die Krankenkassen für die Rehabilitation auf, ebenso bei stationären Aufenthalten, die der Vorsorge dienen. Häufig müssen betroffene Personen eine Zuzahlung leisten.

Weitere Informationen zu Reha- und Krankenhausaufenthalten bei Diabetes finden Sie hier.


10. Wann werden Zuzahlungen fällig?

Gesetzlich Krankenversicherte ab 18 Jahren müssen für alle Medikamente und Hilfsmittel, die die ärztliche Fachkraft verschreibt, eine Zuzahlung leisten. Grundsätzlich beträgt sie 10 Prozent des Preises, jedoch mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro. Kostet ein Arznei- oder Hilfsmittel weniger als 5 Euro, muss der Versicherte die Kosten komplett übernehmen. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sind von Zuzahlungen befreit.

Es gilt:

  • Bei Arzneimitteln (wie Insulin), Verbandmitteln sowie Fahrtkosten beträgt die Zuzahlung zwischen 5 und 10 Euro.
  • Für Blutzuckerteststreifen ist keine Zuzahlung erforderlich
  • Bei Hilfsmitteln wie Blutzuckermessgeräten, Insulinpumpen oder Insulinpens werden 10 Prozent der Kosten fällig – mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro.
  • Bei Hilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind, wie Nadeln für Insulinpens oder Kanülen gilt: 10 Prozent der Kosten pro Packung und maximal 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Krankenkasse die medizinische Fußpflege als Heilmittel. Es sind dann 10 Prozent der Kosten (mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro) und 10 Euro je Verordnung zuzuzahlen.
  • Für Krankenhausbehandlungen sowie ambulante und stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen fallen 10 Euro pro Tag an.

 

Blutzucker- und Urinteststreifen sind keine Hilfsmittel, sondern gelten als Arzneimittel. Dennoch sind sie von einer Zuzahlung befreit.

Gut zu wissen:

Damit Sie als Patientin oder Patient nicht übermäßig belastet werden, gibt es Belastungsgrenzen, bis zu denen Sie Zuzahlungen leisten müssen. Dabei wurde eine Grenze von 2 Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt aller im Haushalt lebenden Personen pro Kalenderjahr festgelegt.

Für Menschen mit Diabetes besonders wichtig: Chronisch kranke Personen müssen jährlich nicht mehr als 1 Prozent ihres Bruttoeinkommens zuzahlen.

Befreiung von Zuzahlung möglich

Die Versicherten können sich von Zuzahlungen befreien lassen, wenn die Summe aller anfallenden Zuzahlungen im Kalenderjahr eine bestimmte Summe übersteigt. Menschen mit Diabetes müssen nicht mehr als 1 Prozent des Bruttoneinkommens von Haushalt oder Familie zuzahlen. Für sie gibt es die Möglichkeit eine Befreiungsbescheinigung zu beantragen. Damit können sie den jährlichen Selbstbeteiligungsbetrag bereits im Voraus bezahlen und sind den Rest des Jahres von Zuzahlungen aller Art befreit. Auf diese Weise erübrigt sich das Sammeln einzelner Rechnungsbelege.

Gut zu wissen:

Oft bieten die Krankenkassen auf ihren Internetseiten „Zuzahlungsrechner“ an. So können Sie online Ihre persönliche Belastungsgrenze anonym ermitteln.

Eine Liste mit Präparaten, die von der Zuzahlung befreit sind, befindet sich auf der Homepage des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen (GKV). Die dortigen Informationen werden jeweils zum 1. und 15. jeden Monats aktualisiert. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel werden von den Krankenkassen nicht erstattet.

Krankenkassen können für Teilnehmende an Disease-Management-Programmen (DMP) eine Zuzahlungsermäßigung vorsehen.

Quellen:

Ärztliches Zentrum für Qualität in der Medizin: Diabetes und Schulung. (Letzter Abruf: 28.02.2023)
Arbeitsgemeinschaft Diabetes & Technologie der Deutschen Diabetes Gesellschaft: Bericht: Indikationen für die Nutzung des rtCGM-Systems - CGM-Antrag. Version 0.6. 2016
Arbeitsgemeinschaft Diabetes & Technologie der Deutschen Diabetes Gesellschaft: Bericht: Insulinpumpen als Kassenleistung. (Letzter Abruf: 28.02.2023)
Arbeitsgemeinschaft Diabetes & Technologie der Deutschen Diabetes Gesellschaft: Bericht: Zulassung und Kostenübernahme von Systemen zur Algorithmus-gesteuerten Insulinpumpentherapie. (Letzter Abruf: 28.02.2023)
Arbeitsgemeinschaft Diabetes & Technologie der Deutschen Diabetes Gesellschaft: Bericht: Gewebezuckermessung (CGM). (Letzter Abruf: 28.02.2023)
Arbeitsgemeinschaft Diabetes & Technologie der Deutschen Diabetes Gesellschaft: Stellungnahme: Auswahl der Glukosemessmethode. (Letzter Abruf: 28.02.2023)
Arbeitsgemeinschaft Diabetes & Technologie der Deutschen Diabetes Gesellschaft: Stellungnahme: Kostenübernahme für AID-Systeme für Kinder und Erwachsene. (Letzter Abruf: 28.02.2023)
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation: Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining. (Letzter Abruf: 28.02.2023)
Bundesärztekammer et al.: Nationale Versorgungsleitlinie Typ-2-Diabetes. Teilpublikation der Langfassung. 2. Auflage. Version 1. 2021
Bundesärztekammer et al.: Nationale Versorgungsleitlinie Diabetes – Strukturierte Schulungsprogramme. Langfassung. 1. Auflage. Version 4. 2012
Bundesministerium für Gesundheit: Zuzahlung und Erstattung von Arzneimitteln. (Letzter Abruf: 28.02.2023)
Deutsche Diabetes Gesellschaft: S2e-Leitlinie Diabetes in der Schwangerschaft. Langfassung. 3. Auflage. 2021
Deutsche Diabetes Gesellschaft: Gestationsdiabetes: Messgerät auf Rezept. In: diabeteszeitung, 2018, 5: 3
Deutsche Diabetes Gesellschaft: Qualitätsrichtlinien und Qualitätskontrolle von strukturierten Schulungs- und Behandlungsprogrammen entsprechend den Empfehlungen der DDG. In: Diabetes und Stoffwechsel, 2002, 11: 109-112
Deutsche Diabetes Gesellschaft et al.: Stellungnahme zur Verordnungsfähigkeit von Urin- und Blutzuckerteststreifen für nicht insulinpflichtige Typ-2-Diabetiker ab dem 1.10.2011. 2011 (Letzter Abruf: 28.02.2023)
Gemeinsamer Bundesausschuss: G-BA erweitert Verordnungsfähigkeit von medizinischer Fußpflege. 2020 (Letzter Abruf: 28.02.2023)
Gemeinsamer Bundesausschuss: Beschluss über eine Änderung der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung: Kontinuierliche interstitielle Glukosemessung mit Real-Time-Messgeräten (rtCGM) zur Therapiesteuerung bei Patientinnen und Patienten mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus. 2016 (Letzter Abruf: 28.02.2023)
Gemeinsamer Bundesausschuss: G-BA-Beschluss zu Insulinanaloga: Ungerechtfertigte Arzneimittelkosten nicht länger zulasten der GKV. 2010 (Letzter Abruf: 28.02.2023)
GKV Spitzenverband: Befreiungsliste Arzneimittel. (Letzter Abruf: 28.02.2023)
GKV Spitzenverband: Heilmittel. (Letzter Abruf: 28.02.2023)
GKV Spitzenverband: Zuzahlungsbefreite Arzneimittel. (Letzter Abruf: 28.02.2023)
Krankenkassen.Deutschland: Leistungen: Das bieten die gesetzlichen Krankenkassen. (Letzter Abruf: 28.02.2023)
Stand: 28.02.2023