Hauptinhalt anzeigen

Recht und Soziales: Was steht Menschen mit Diabetes zu?

Wissenschaftliche Unterstützung: RA Oliver Ebert

Menschen mit Typ-1- oder Typ-2-Diabetes müssen nach der Diagnose lernen, im Alltag mit der Krankheit zu leben. Dabei treffen sie nicht nur auf gesundheitliche Herausforderungen, sondern müssen auch viele rechtliche und soziale Fragen klären.

Schon in der Kindheit stellt sich die Frage, ob einem Kind mit Typ-1-Diabetes die Aufnahme in den Kindergarten verweigert werden kann. Rechtsfragen zu Diabetes ziehen sich über das Jugendalter (Schule, Führerschein, Berufswahl) ins Arbeitsleben (Kündigung, vorzeitige Rente) und begleiten das ganze weitere Leben: Ist die Beantragung eines Schwerbehindertenausweises immer sinnvoll? Was ist mit Versicherungen?

Die Erkrankung kann viele rechtliche und soziale Auswirkungen haben. Menschen mit Diabetes sollten deshalb über ihre Rechte Bescheid wissen und auch über die damit einhergehenden Vor- und Nachteile.

So hat ein Schwerbehindertenausweis, neben offensichtlichen Vorteilen, wie ein verbesserter Kündigungsschutz oder Freibeträge von der Steuer, auch einige Nachteile. Gerade bei Kindern und Jugendlichen kann dadurch ein Minderwertigkeitsgefühl entstehen. Dazu kommt: Einen Schwerbehindertenausweis gibt es für Menschen mit Diabetes nur, wenn einige bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das gilt unabhängig davon, ob sie an einem Typ-2- oder Typ-1-Diabetes leiden.

Menschen mit Typ-1- oder  Typ-2-Diabetes müssen auch mit eingeschränkten Leistungen bei Versicherungen rechnen. Sie sollten bei Abschluss eines Vertrages die Bedingungen genau lesen.

Ein Kind mit Typ-1-Diabetes darf grundsätzlich in einen normalen Kindergarten gehen. Der Besuch einer Sonderschule ist nur in extremen Ausnahmefällen nötig. Aufgrund der Gesundheitslage darf es allerdings zu keiner Gefährdung des Kindes kommen.

Eltern müssen wissen, dass das Personal in Kindergärten und Schulen nur zur Hilfe im Notfall verpflichtet ist. Das Blutzuckermessen oder die Verabreichung von Insulin müssen sie nicht verantworten. Hier kann eine Begleitperson vom Staat helfen.

Um Kindern mit Typ-1-Diabetes den Besuch in normalen Kindergärten und Schulen zu ermöglichen, können Eltern eine sogenannte Integrationshilfe beantragen. Eine Begleitperson oder ein ambulanter Pflegedienst übernehmen dann die Blutzuckerkontrolle und die Insulingabe während der Zeit in Kindergarten und Schule. Die Eltern können auch eine monatliche Geldleistung beantragen, mit der sie selbst eine Begleitperson bezahlen.

Ferner können die Eltern im Ausnahmefall eine längere Bearbeitungszeit bei Schulprüfungen beantragen. Dies ist aber nur nötig, wenn durch das Blutzuckermessen und Insulinspritzen ein wesentlicher Zeitnachteil entsteht. Wenn es während einer Klassenarbeit oder Prüfung zur Unterzuckerung kommt, sollte dies umgehend der Aufsicht gemeldet werden.

Hier erfahren Sie mehr zum Thema Typ-1-Diabetes in Kindergarten und Schule.

Einen Schwerbehindertenausweis erhält man beim zuständigen Versorgungsamt. Es muss ein Antrag auf „Feststellung der Behinderung“ gestellt werden.

Wie hoch der Grad der Behinderung (GdB) ist, wird auf Grundlage der Versorgungsmedizin-Verordnung ermittelt. Einen Schwerbehindertenausweis erhalten alle mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 (auf einer Skala von 0 bis 100).

Damit Menschen mit Diabetes einen Schwerbehindertenausweis erhalten, müssen sie folgende Voraussetzungen erfüllen, unabhängig davon, ob sie an Typ-1- oder Typ-2-Diabetes leiden:

  • Behandlung mit täglich mindestens 4 Insulininjektionen
  • Anpassung der Insulindosis an ihren jeweiligen Bedarf
  • Erhebliche Beeinträchtigung durch gravierende Einschnitte in ihrer Lebensführung

Die Blutzuckermessungen und die verabreichten Insulindosen müssen dabei dokumentiert werden.

Einen Schwerbehindertenausweis erhalten Menschen mit Typ-1- oder Typ-2-Diabetes angesichts dieser Voraussetzungen meist nur noch dann, wenn zusätzlich zum Therapieaufwand, also häufiges Messen und Spritzen, ihr Alltag massiv beeinträchtigt ist. Wer gut eingestellt ist, gilt allein aufgrund der Erkrankung nicht als schwerbehindert. Neben der Erkrankung selbst müssen noch weitere Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen, beispielsweise Folgeerkrankungen des Diabetes (Schädigungen der Augen, Nieren oder Nerven).

Gut zu wissen:

Der Gesetzestext, der die Anerkennung einer Schwerbehinderung regelt, ist zu finden in der Versorgungsmedizin-Verordnung unter Punkt 15.1.

Welche Vorteile entstehen durch einen Schwerbehindertenausweis?

Alle Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis können sogenannte Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen. Der Schwerbehindertenausweis bringt also einige Vorteile, beispielsweise:

  • Erhöhter Kündigungsschutz
  • Bis zu 5 Tage zusätzlicher Urlaub pro Jahr
  • Freistellung von Mehrarbeit
  • Steuerfreibetrag, mit dem die krankheitsbedingten Zusatzausgaben abgedeckt werden sollen (auch für Eltern eines schwerbehinderten Kindes bis zu dessen 16. Lebensjahr)
  • Vorzeitige Altersrente
  • Kostenlose Beförderung im öffentlichen Personenverkehr

Mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 30 können sich alle auf Antrag mit Schwerbehinderten gleichstellen lassen. Voraussetzung ist, dass sie durch ihre Behinderung ohne Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können. Es gilt dann der erhöhte Kündigungsschutz, wie für eine schwerbehinderte Person. Der Antrag zur Gleichstellung muss über die Bundesagentur für Arbeit gestellt werden.

Wel­che Nach­tei­le ent­ste­hen durch ei­nen Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis?

Dennoch kann eine festgestellte (Schwer-)Behinderung auch Nachteile bringen. So muss durchaus damit gerechnet werden, dass Unternehmen zögern, schwerbehinderte Bewerber einzustellen. Trotz der Tatsache, dass Unternehmen sie bei gleicher Eignung sogar bevorzugt einstellen sollten.

Weitere Argumente, die gegen einen Schwerbehindertenausweis sprechen, sind beispielsweise:

  • Gefühl der Ausgrenzung und Minderwertigkeitskomplexe (besonders auch bei Kindern und Jugendlichen mit Typ-1-Diabetes)
  • Unklare Datensicherheit in den kommenden Jahren
  • Vertragsablehnung oder schlechtere Konditionen bei Risikoversicherungen

Einen Schwerbehindertenstatus müssen Bewerber oder Bewerberinnen bei der Stellensuche nicht angeben. Anders ist die Sachlage beim Abschluss von Risikoversicherungen (zum Beispiel Lebensversicherung, private Krankenversicherung oder Berufsunfähigkeitsversicherung): Dort wird häufig abgefragt, ob eine Behinderung vorliegt. Dies muss wahrheitsgemäß beantwortet werden.

Hier erfahren Sie mehr zum Thema Diabetes im Beruf.

Gut zu wissen:

Unterstützende Rechtsberatung bieten Patienten- und Patientinnenorganisationen wie der Deutsche Diabetikerbund oder DiabetesDE - Deutsche Diabetes-Hilfe.

Da eine chronische Erkrankung erhebliche Kosten mit sich bringen kann, sind Menschen mit Typ-1- oder Typ-2-Diabetes ein Risiko für die meisten Versicherungen. Viele Antragsformulare fragen den Gesundheitszustand oder eine Behinderung ab. Eine Diabetes-Erkrankung muss angegeben werden. Sonst besteht das Risiko, dass der Versicherungsschutz unwirksam ist. Wird ein Vertrag abgeschlossen, sind die Beiträge meist hoch und die Konditionen eher ungünstig. Keine Rolle spielt der Diabetes im Sachbereich, also zum Beispiel bei einer Privathaftpflicht- oder Rechtsschutzversicherung.

Eine gesetzliche Krankenversicherung ist in vielen Fällen die beste Lösung bei Diabetes: Sie haben Aufnahmepflicht. Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung sind mit inbegriffen.

Private Krankenversicherungen können Menschen mit Diabetes komplett ablehnen oder setzen für die Aufnahme besondere Voraussetzungen an. Das gilt auch für eine private Unfallversicherung, Pflegeversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung oder Lebensversicherung.

Gut zu wissen:

Beim Thema Versicherungen können sich Betroffene an den Sozialverband VdK wenden.

Mit folgenden Leistungseinschränkungen müssen Menschen mit Diabetes rechnen:

  • Prämienzuschläge
  • Leistungsausschlüsse
  • Begrenzte Versicherungsdauer auf ein festgelegtes Alter
  • Begrenzte Leistungsdauer auf ein festgelegtes Alter
  • Begrenzte Versicherungssumme

Die Vertragsbedingungen sollten genau gelesen werden. Viele Versicherungen zahlen im Schadensfall nur dann, wenn er nicht im Zusammenhang mit der Diabetes-Erkrankung steht. Wer beispielsweise aufgrund des Diabetes einen Schlaganfall erleidet, könnte dann keine Leistung erwarten.

Wie werden die Versicherungsbedingungen und Beiträge bei Diabetes festgelegt?

Bevor ein Vertrag mit der gewünschten Versicherung zustande kommt, erfolgt grundsätzlich eine Risikoprüfung. Zunächst werden die Rahmendaten (wie Eintrittsalter oder Vertragslaufzeit) betrachtet. Dann wird das objektive und subjektive Risiko überprüft. Letzteres wird von der Person über Ernährungsgewohnheiten und Verhaltensweisen beeinflusst. Folgende Informationen überprüfen das objektive Risiko bei Diabetes:

  • Diabetes-Typ (Typ 1 oder Typ 2)
  • Zeitpunkt der Diagnose
  • Aktuelle Einstellung
  • Art der Behandlung
  • Folgeerkrankungen des Diabetes
  • Körpergewicht und weitere

Auf dieser Basis der Risikoprüfung legt die Versicherung anschließend die Bedingungen und Beiträge fest.

Was ist bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit Diabetes zu beachten?

Vor allem für Menschen, die unter einer chronischen Erkrankung leiden, ist eine Vorsorge für den Fall der Berufsunfähigkeit wichtig. Doch Berufsunfähigkeitsversicherungen lehnen gerade sie häufig ab oder verlangen viel höhere Beiträge von ihnen. 

Berufsunfähigkeitsversicherungen enthalten häufig einen Passus, der eine sogenannte „abstrakte Verweisbarkeit“ beinhaltet. Darunter versteht man, dass Betroffene im Falle einer Berufsunfähigkeit auf andere zumutbare Tätigkeiten verwiesen werden können. Dadurch macht die Versicherung dann eigentlich kaum noch Sinn. Grundsätzlich empfiehlt sich die Beratung durch einen unabhängigen Versicherungsmakler, den Sozialverband VdK oder eine Verbraucherzentrale.

Fachanwälte empfehlen, Anfragen an Versicherungen zunächst anonym zu tätigen. Im Verbund der Versicherer kann es zum Datenabgleich kommen. Es kann dann passieren, dass Versicherer möglicherweise keinen Versicherungsschutz mehr anbieten, wenn eine andere Versicherung die Anfrage bereits abgelehnt hatte.

Quellen:

Deutsche Diabetes Gesellschaft: Ausschuss Soziales. (Letzter Abruf: 21.08.2020)
Diabetes und Recht: Schwerbehinderung. (Letzter Abruf: 23.10.2019)
Diabetes und Recht: Diabetes in Kindergarten und Schule. (Letzter Abruf: 23.10.2019)
Ebert, O.: Schwerpunkt: Diabetes und Recht: Das steht Ihnen zu. In: Diabetes-Journal, 2019, 3: 14-29
Stand: 03.11.2019